Kein Denkmal für erschossene Revolutionäre (1874)

Kurzbeschreibung

In der Erinnerungskonstruktion des Kaiserreichs ging es wesentlich um die Frage, wie die Revolution von 1848 in die deutsche Geschichte zu integrieren sei. Baden hatte demokratische Ideen besonders entschieden verfochten. Nach 1871 forderten Republikaner die badische Regierung auf, ein Denkmal für die Demokraten zu errichten, die bei der letzten Niederlage der Revolutionäre und im Zuge der Schleifung der Festung Rastatt 1849 erschossen worden waren. Die Regierung lehnte jedoch ab.

Quelle

Gouvernement Sekt. III. Nr. 3 5 23.
Rastatt, 24.November 1874.
Die Errichtung eines Denkmals auf dem hiesigen Friedhof für die im Jahre 1849 Erschossenen betr.

Dem Großherzoglichen Bezirksamte mit dem Bemerken ergebenst zu remittieren, daß die rayongesetzlichen Bestimmungen in dem vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen. Die Leichen zum Tode beförderter Individuen gehören dem Gerichte, dies allein hat zu verfügen, wie und wo die Beerdigung stattfinden soll und ob ein Grabdenkmal zu errichten ist. Da nun das hiesige Gouvernementgericht die Nachfolgerin des vormaligen badischen Kriegsgerichts ist, welches seiner Zeit die betreffenden Individuen zum Tod durch Erschießen verurteilt hat, so wird die Genehmigung der Aufstellung des Denkmals versagt.

Der Gouverneur.
(gez.) von Gayl, Generalleutnant.

Quelle: Albrecht Förderer, Erinnerungen aus Rastatt 1849. 2. Ausgabe Lahr in Baden: C. Schomperlen, 1899, S. 106. Online verfügbar unter: https://archive.org/details/bub_gb_juorAQAAIAAJ/page/n115

Christian Jansen und Thomas Mergel, Hrsg., Die Revolutionen von 1848/49. Erfahrung, Verarbeitung, Deutung. Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht, 1998.

Kein Denkmal für erschossene Revolutionäre (1874), veröffentlicht in: German History Intersections, <https://germanhistory-intersections.org/de/deutschsein/ghis:document-319> [05.12.2024].