Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern (28. November 1983)
Kurzbeschreibung
Das Gesetz zur Förderung der Rückkehrbereitschaft von Ausländern, kurz Rückkehrhilfegesetz, bot arbeitslosen Ausländern finanzielle „Fürsorge“ (Norbert Blüm), um in ihre Herkunftsländer zurückzuziehen: 10,500 DM plus 1,500 DM pro Kind. Zusätzlich zu dieser Rückkehrprämie erhielten Interessierte Beratung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt der jeweiligen Länder. Auf derartige Beratungsangebote besteht weiterhin ein Anspruch.
Quelle
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Rückkehrhilfegesetz (RückHG)
§1
Anspruchsberechtigte
Anspruch auf Rückkehrhilfe haben Arbeitnehmer, die
nicht mit einem Deutschen verheiratete Staatsangehörige eines Staates sind, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist,
a) durch Stillegung des ganzen Betriebes oder von wesentlichen Betriebsteilen oder durch Konkurs nach dem 30. Oktober 1983 und bis zum 30. Juni 1984 arbeitslos geworden sind und bis zum Verlassen des Geltungsbereichs des Gesetzes arbeitslos gemeldet waren oder
b) innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Antrag auf Rückkehrhilfe ununterbrochen Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Ausfallstunden hatten, die mindestens 20 vom Hundert der betrieblichen Arbeitszeit im Sinne des § 69 des Arbeitsförderungsgesetzes umfaßten,
bis zum 30. Juni 1984 einen Antrag auf Rückkehrhilfe gestellt haben,
im Zeitpunkt der Ausreise im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung waren.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe b bleibt eine Unterbrechung des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 67 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes außer Betracht.
Die Rückkehrhilfe wird nur für Arbeitnehmer gezahlt, die nach dem 30. Oktober 1983 bis zum 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes mit ihrer Familie auf Dauer verlassen haben. Zu der Familie zählen der Ehegatte sowie Kinder, denen gegenüber der Arbeitnehmer gesetzlich unterhaltspflichtig und sorgeberechtigt ist. Das gilt nicht für einen getrennt lebenden Ehegatten, der sich bereits seit fünf Jahren rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten hat und über eine eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts verfügt.
§2
Höhe der Rückkehrhilfe
Die Rückkehrhilfe beträgt 10 500 DM. Der Betrag erhöht sich für jedes Kind des Arbeitnehmers, das sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes rechtmäßig aufhält, mit ihm zurückkehrt und vor dem 1. Juni 1983 eingereist ist, um 1 500 DM. Dieser Zuschlag wird für ein Kind nur einmal gewährt.
Verläßt der Arbeitnehmer erst nach dem 1. Januar 1984 und später als einen Monat nach Erfüllung der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen den Geltungsbereich dieses Gesetzes, so vermindert sich der Betrag von 10 500 DM für jeden weiteren angefangenen Monat im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a um 1 500 DM, im Falle des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b um 750 DM. Nach Ablauf von sieben Monaten wird eine Rückkehrhilfe nicht mehr gezahlt.
§3
Beauftragung der Bundesanstalt für Arbeit
Die Rückkehrhilfe wird nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung durch die Bundesanstalt für Arbeit gewährt.
§4
Aufbringung der Mittel durch den Bund
Die Aufwendungen der Bundesanstalt für Arbeit für die Gewährung der Rückkehrhilfe trägt der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
§5
Verfahren
Die Rückkehrhilfe ist schriftlich beim Arbeitsamt zu beantragen. Für die Entgegennahme des Antrages und die Entscheidung über den Anspruch ist das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seinen Wohnsitz hatte. Das Arbeitsamt kann auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Anspruchsvoraussetzungen entscheiden. Im übrigen finden die Vorschriften des Ersten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 18. August 1980, BGBl. I S. 1469, 2218) Anwendung.
§8 [sic – 6]
Bescheinigung des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer alle Tatsachen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und b für die Entscheidung über den Anspruch auf Rückkehrhilfe erheblich sein können sowie die Zahl der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Kinder zu bescheinigen. Dabei hat er den von der Bundesanstalt für Arbeit hierfür vorgesehenen Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist dem Arbeitnehmer für dessen Antrag auf Rückkehrhilfe auszuhändigen.
§7
Beratung
Rückkehrwillige Ausländer sind auf Verlangen über allgemeine Rückkehrbedingungen und über die Möglichkeiten der beruflichen Eingliederung einschließlich der Gründung einer selbständigen Existenz in den Heimatländern zu unterrichten und zu beraten.
Die Beratung wird durch die Bundesanstalt für Arbeit nach fachlichen Weisungen des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung oder durch nicht bundeseigene andere Stellen durchgeführt.
Die aus der Beratungsarbeit entstehenden Kosten für Schulung und Information der Berater sowie Kosten der Koordinierung trägt der Bund.
§8
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 2
Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. IS. 1857), wird wie folgt ergänzt:
Nach § 27 b wird folgender § 27 c eingefügt:
§ 27 c
Abweichend von § 1303 Abs. 1 Satz 3 der Reichsversicherungsordnung können Versicherte, die in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt, gilt § 1401 Abs. 1 Satz 2 bis 5 der Reichsversicherungsordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber in die Bescheinigung auch die noch nicht gemeldeten Entgelte aufzunehmen hat.
Artikel 3
Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857; 1983 I
S. 311), wird wie folgt ergänzt:
Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt:
§ 26 b
Abweichend von § 82 Abs. 1 Satz 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom 1. Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1984 zu stellen. Wird der Antrag vor dem Verlassen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes gestellt, gilt § 123 Abs. 1 Satz 2 bis 5 des Angestelltenversicherungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, daß der Arbeitgeber in die Bescheinigung auch die noch nicht gemeldeten Entgelte aufzunehmen hat.
Artikel 4
Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz
Artikel 2 des Knappschaftsrentenversicherungs- Neuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt ergänzt:
Nach § 19 c wird folgender § 19 d eingefügt:
§ 19 d
Abweichend von § 95 Abs. 1 Satz 2 des Reichsknappschaftsgesetzes können Versicherte, die in der Zeit vom
Oktober 1983 bis 30. September 1984 den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen haben, den Anspruch auf eine Beitragserstattung ohne Wartezeit geltend machen. Der Antrag ist bis zum 30. Juni 1984 zu stellen.
Artikel 5
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 1983 (BGBl. I S. 377), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.“
In § 8 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Darüber hinaus kann dem Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung eine einmalige Abfindung auch dann gewährt werden, wenn dem Arbeitnehmer die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erstattet worden sind.“
Dem § 18 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) In den Fällen des § 27 c des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder entsprechender Vorschriften gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 sinngemäß. Die Abfindung wird nach dem Barwert der nach Absatz 2 bemessenen künftigen Zusatzrente im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechnet.“
Artikel 6
Einkommensteuergesetz
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1249, 1560), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1857), wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 6 Nr. 2 werden am Ende des Buchstabens d der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Buchstaben d folgender Buchstabe e angefügt:
e) „der Steuerpflichtige, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.“
Dem § 52 Abs. 16 wird folgender Satz angefügt:
„§ 10 Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe e gilt für Steuerpflichtige, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben.“
Artikel 7
Wohnungsbau-Prämiengesetz
Das Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 131) wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 werden am Ende der Nummer 4 der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach der Nummer 4 folgende Nummer 5 angefügt:
„5. der Bausparer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.“
Dem § 10 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) § 2 Abs. 2 Satz 4 Nr. 5 gilt für Bausparer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben.“
Artikel 8
Spar-Prämiengesetz
Das Spar-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1982 (BGBl. I S. 125) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 4 Nr. 2 werden am Ende des Buchstabens c der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und nach dem Buchstaben c folgender Buchstabe d angefügt:
„d) der Prämiensparer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.“
2 § 8 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 1 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d gilt für Prämiensparen die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben.“
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
Artikel 9
Drittes Vermögensbildungsgesetz
Das Dritte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. September 1982 (BGBl. I S. 1369) wird wie folgt geändert:
in § 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 werden am Ende des Doppelbuchstabens cc der Beistrich und das Wort „oder“ und folgender Doppelbuchstabe dd angefügt:
„dd) wenn der Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Staates ist, mit dem die Bundesregierung Vereinbarungen über Anwerbung und Beschäftigung von Arbeitnehmern abgeschlossen hat und der nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaften ist, den Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Dauer verlassen hat.“
In § 17 Abs. 5 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„§ 2 Abs. 1 Buchstabe f Nr. 1 Doppelbuchstabe dd gilt für Arbeitnehmer, die den Geltungsbereich dieses Gesetzes nach dem 30. September 1983 verlassen haben.“
Artikel 10
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 28. November 1983
Der Bundespräsident
Carstens
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm
Der Bundesminister der Finanzen
Stoltenberg
Quelle: Bundesgesetzblatt Teil I, 1983, Nr. 48 vom 30.11.1983.