Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (1949)

Kurzbeschreibung

Fünf Monate nach Verabschiedung des Grundgesetzes der Bundesrepublik trat auch die Verfassung der DDR in Kraft. Deren Verfasser hatten, ebenso wie die Mütter und Väter des Grundgesetzes der BRD, ein geeintes, allerdings sozialistisches, Deutschland im Sinn. Diese erste DDR-Verfassung enthielt zwar Grundrechte wie Meinungs- und Versammlungsfreiheit, doch sie legte zugleich den Grundstein für die sozialistische Diktatur, die für die nächsten Jahrzehnte das politische System der DDR bestimmte.

Quelle

Präambel

Von dem Willen erfüllt, die Freiheit und die Rechte des Menschen zu verbürgen, das Gemeinschafts- und Wirtschaftsleben in sozialer Gerechtigkeit zu gestalten, dem gesellschaftlichen Fortschritt zu dienen, die Freundschaft mit allen Völkern zu fördern und den Frieden zu sichern, hat sich das deutsche Volk diese Verfassung gegeben.

A. Grundlagen der Staatsgewalt

Artikel 1

Deutschland ist eine unteilbare demokratische Republik; sie baut sich auf den deutschen Ländern auf.
Die Republik entscheidet alle Angelegenheiten, die für den Bestand und die Entwicklung des deutschen Volkes in seiner Gesamtheit wesentlich sind; alle übrigen Angelegenheiten werden von den Ländern selbständig entschieden.
Die Entscheidungen der Republik werden grundsätzlich von den Ländern ausgeführt.
Es gibt nur eine deutsche Staatsangehörigkeit.

Artikel 2

Die Farben der Deutschen Demokratischen Republik sind Schwarz-Rot-Gold. Die Hauptstadt der Republik ist Berlin.

Artikel 3

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.
Jeder Bürger hat das Recht und die Pflicht zur Mitgestaltung in seiner Gemeinde, seinem Kreise, seinem Lande und in der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Mitbestimmungsrecht der Bürger wird wahrgenommen durch:
Teilnahme an Volksbegehren und Volksentscheiden;
Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts;
Übernahme öffentlicher Ämter in Verwaltung und Rechtsprechung.
Jeder Bürger hat das Recht, Eingaben an die Volksvertretung zu richten.
Die Staatsgewalt muss dem Wohl des Volkes, der Freiheit, dem Frieden und dem demokratischen Fortschritt dienen. Die im öffentlichen Dienst Tätigen sind Diener der Gesamtheit und nicht einer Partei. Ihre Tätigkeit wird von der Volksvertretung überwacht.

Artikel 4

Alle Maßnahmen der Staatsgewalt müssen den Grundsätzen entsprechen, die in der Verfassung zum Inhalt der Staatsgewalt erklärt sind. Über die Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen entscheidet die Volksvertretung gemäß Artikel 66 dieser Verfassung. Gegen Maßnahmen, die den Beschlüssen der Volksvertretung widersprechen, hat jedermann das Recht und die Pflicht, zum Widerstand. Jeder Bürger ist verpflichtet, im Sinne der Verfassung zu handeln und sie gegen ihre Feinde zu verteidigen.

Artikel 5

Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts binden die Staatsgewalt und jeden Bürger.
Die Aufrechterhaltung und Wahrung freundschaftlicher Beziehungen zu allen Völkern ist die Pflicht der Staatsgewalt. Kein Bürger darf an kriegerischen Handlungen teilnehmen, die der Unterdrückung eines Volkes dienen.

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Quelle: Die Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (7. Oktober 1949), Gesetzblatt der DDR, 1949. S. 5 ff; abgedruckt in Ernst Deuerlein, Hg., DDR. München, 1966, S. 101-03.

Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik (1949), veröffentlicht in: German History Intersections, <https://germanhistory-intersections.org/de/migration/ghis:document-221> [05.12.2024].