Ius emigrandi des Augsburger Religionsfriedens (1555)
Kurzbeschreibung
Die Konfession des Landesherrn legte im ius reformandi die Konfession seiner Untertanen fest. Das ius emigrandi des Augsburger Religionsfriedens war eine erste Form der Auswanderungsfreiheit für Untertanen. Sie ermöglichte den Andersgläubigen nach Zahlung einer Abzugssteuer die Auswanderung in ein Territorium, dessen Landesherr ihre Konfession teilte. Leibeigene waren im Grunde noch von diesem Recht ausgenommen, ob sie auswandern durften, blieb der Willkür ihrer Herren überlassen. Erst mit dem Westfälischen Frieden 1648 wurde Leibeigenen das Auswanderungsrecht ebenfalls eingeräumt. Das Prinzip cuius regio, eius religio (wes das Land, des der Glaube) ließ den Landesherren lediglich die Wahl zwischen der römisch-katholischen und der lutherischen Konfession.
Quelle
§ 24. [Abzugsrecht bei Bekenntniswechsel] Wo aber Unsere Untertanen oder die der Kurfürsten, Fürsten und Stände der alten Religion oder der Augsburgischen Konfession anhängen und wegen dieser ihrer Religion aus Unseren Landen, Fürstentümern, Städten oder Flecken oder aus denen der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Heiligen Reichs mit ihren Weibern und Kindern an andere Orte ziehen und sich dort niederlassen wollen, soll ihnen ein solcher Ab- und Zuzug und auch der Verkauf ihres Hab und Gut gegen einen angemessenen Abtrag ihrer Leibeigenschaft und Nachsteuer, wie es an jedem Ort von Alters her üblich, überliefert und gehalten worden ist, ungehindert möglich und gestattet sein, allerdings ohne Entschädigung für ihre Ehren und Pflichten. Jedoch soll das Recht der Obrigkeit, sich von ihren Leibeigenen zu lösen, hierdurch unberührt bleiben.
Quelle: Übersetzung aus dem Frühneuhochdeutschen von Ralph Glücksmann, http://www.smixx.de/ra/Augsburger_Religionsfriede_1555.pdf (letzter Zugriff 18. August 2011); Originaltext abgedruckt bei Karl Zeumer, Hrsg., Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung im Mittelalter und Neuzeit. 2. revidierte Aufl., Bd. 2. Tübingen: J.C.B. Mohr-Paul Siebeck, 1913, S. 341-47.