Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland (15. Juli 1999)

Kurzbeschreibung

Mit dem Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 hatte der Bundesge­setzgeber, im Unterschied zur vorher geltenden Regelung, im Sinne der europäischen Integration be­schlossen, Unionsbürger insofern besser zu stellen, als sie vor der Einbürgerung in Deutschland ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr aufgeben müssen, wenn der andere EU-Mitgliedstaat im Gegenzug bei Einbürgerungen von Deutschen ebenso verfährt.

Quelle

Artikel 1

Änderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes

[] Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitzt. []

Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die ausländische Staats­angehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren. Sie geht ferner verloren, wenn bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abge­geben wird.

Erklärt der nach Absatz 1 Erklärungspflichtige, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit behalten will, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Wird dieser Nachweis nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres geführt, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, daß der Deutsche vorher auf Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deut­schen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erhalten hat. []

Artikel 2

Änderung des Ausländergesetzes []

(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufent­halt im Inland hat, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er

sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, daß er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder

die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine unge­setzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshand­lungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, oder glaubhaft macht, daß er sich von der früheren Verfolgung oder Unter­stützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,

eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,

den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienange­hörigen ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann,

seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und

nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist.

Von der in Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde den Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozial- oder Arbeitslosenhilfe bestreiten kann.

(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. []

Quelle: Bundesgesetzblatt (1999), S. 1618-1623.

Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts der Bundesrepublik Deutschland (15. Juli 1999), veröffentlicht in: German History Intersections, <https://germanhistory-intersections.org/de/migration/ghis:document-83> [24.10.2024].