Akademische Gesetze für Studenten an der Universität Göttingen (1763)
Kurzbeschreibung
Die Universität Göttingen wurde 1734 von Georg II., Kurfürst von Hannover und König von Großbritannien (1683–1760), gegründet. Sein Enkel und Nachfolger, Georg III. (1738–1820), erließ 1763 die folgenden akademischen Gesetze für Göttinger Studierende. Die Mitglieder der Studentenschaft sollten an Sonn- und Feiertagen den Gottesdienst besuchen, anstatt in Kaffeehäuser oder Kneipen zu gehen (§ I und II), und man erwartete von ihnen im Allgemeinen gutes Benehmen und Gehorsam (§ III). Außerdem wurden sie aufgefordert, den Pennalismus zu vermeiden, eine Praxis, bei der neue Studenten gezwungen wurden, ältere zu bedienen (§ IV). Studenten aus verschiedenen Städten oder Regionen war es verboten, sich in so genannten Landsmannschaften oder Studentenverbindungen zusammenzuschließen, die oft darauf abzielten, „nationale“ Identitäten zu schmieden. Das Glücksspiel war verboten, die Strafe war die Inhaftierung im Universitätsgefängnis oder Karzer (§ VIII). Den Studierenden war es auch verboten, sich zu duellieren oder anderweitig Selbstjustiz zu üben (§ IX).
Quelle
Wir Georg der Dritte von Gottes Gnaden Koͤnig von Großbritannien, Frankreich und Irrland, Beschuͤtzer des Glaubens, Herzog zu Braunschweig und Luͤneburg, des Heil. Roͤmischen Reichs Erzschatzmeister und Churfuͤrst ec. ec.
Fuͤgen hiermit zu wissen: Demnach Wir noͤthig befunden, zum Besten unserer Universitaͤt zu Goͤttingen und derer, die daselbst studieren, nachstehende neue academische Gesetze entwerfen zu lassen; So befehlen Wir hiermit gnaͤdigst und wollen, daß sothane Gesetze nebst dazu gehoͤrigen Beylagen in Druck gegeben, und sowohl denen bereits zu Goͤttingen anwesenden Studiosis, als kuͤnftig jedem neuankommenden bey der Matricul ausgetheilet, uͤberall aber auf das genaueste befolget werden sollen. Signatum Hannover den 18. Aug. 1763.
(L.S.) Ad mandatum Regis et Electoris.
Muͤnchhausen.
Balck.
I.
Die Studiosi sollen einen gottesfuͤrchtigen Wandel fuͤhren, und dem oͤffentlichen Gottesdienste fleissig und ohne dessen Stoͤrung beywohnen.
Wie die Furcht des Herrn der Weisheit Anfang ist, also haben alle diejenige, welche auf der Georg-Augustus-Universitaͤt, um guten Kuͤnsten und Wissenschaften obzuliegen, sich befinden, vornehmlich Ursache einen Gottesfuͤrchtigen und Christlichen Wandel zu fuͤhren, an Sonn-Fest- und Bet-Tagen dem oͤffentlichen Gottesdienste auf den sowohl in der Universitaͤts- als in der Stadt-Kirche ihnen eingeraͤumten Priechen oder Emporkirchen fleissig beyzuwohnen, bey demselben zur gewoͤhnlichen Zeit sich einzustellen, ihn mit gebuͤhrender Andacht abzuwarten, nicht aber die Gemeinde zur Unzeit zu verlassen; dergleichen den Prediger sowohl als die andere Zuhoͤrer an ihrer Aufmerksamkeit stoͤrendes, und mit einer offenbaren Geringschaͤtzung der heiligen Handlungen verknuͤpftes Unternehmen, einen dringenden und in die Augen fallenden Nothfall ausgenommen, ohne Ahndung nicht bleiben kann.
II.
Auch der in das Land publicirten Sabbaths-Feyer-Ordnung sich gemaͤß verhalten, und vor, unter, und zwischen dem Gottesdienste die Schenken, Caffé-Haͤuser und Billards nicht besuchen.
Da auch bereits Anno 1713. eine besondere Sabbaths-Feyer-Ordnung publiciret worden, als haben alle Studiosi diesem in corpore Constitutionum Calenbergicarum Cap. I. num. V. pag. 416. befindlichen allgemeinen Landes-Gesetze sich uͤberall gemaͤs zu bezeigen; Insonderheit aber vor, unter, und zwischen dem Gottesdienste des Besuchens der Schenken, Caffé-Haͤuser und Billards, bey Vermeidung der in obgemeldter Verordnung, vor die, welche bey den anzustellenden fleissigen Visitationibus daselbst sich sollten betreten lassen, allbereits gesetzten und nach Befinden der Umstaͤnde auch zu erhoͤhenden Geld- oder Gefaͤngnißstrafe sich zu enthalten.
III.
Die Studiosi sollen ihren Vorzug nicht in einer unbaͤndigen Freyheit, sondern in ihrer wohlanstaͤndigen und unbescholtenen Auffuͤhrung suchen.
Nachdem ausser Zweifel beruhet, daß diejenige, welche sich dem Studiren widmen, wegen der vorzuͤglichen Dienste, welche das gemeine Wesen sich von ihnen naͤchsthin verspricht, vor anderer Jugend einen Vorzug verdienen; werden jedoch dieselbe sich von selbst bescheiden, daß solcher ihnen wohl zu goͤnnender Vorzug keineswegs durch eine sogenannte, aber gar uͤbel betitelte, academische Freyheit, das ist, durch geflissentliche Geringschaͤtzung der Gesetze, und der solche zu handhaben verordneten Obrigkeit, oder durch eine ungegruͤndete Verachtung, oder gar Beleidigung anderer eben so noͤthiger und unentbehrlicher Mitglieder des gemeinen Wesens; sondern einig und alleine durch einen untadelhaften Wandel, durch eine wohlgesittete Auffuͤhrung, und durch ein freundliches, wohlanstaͤndiges, hoͤfliches, auch nach Unterschied der Personen ehrerbiethiges Betragen, so wohl unter sich selbst als gegen andere, mit denen sie leben und umgehen muͤssen, behauptet werden koͤnne.
IV.
Sollen unter sich, als aͤlteren Mitgliedern der Universitaͤt, und den Neuankommenden oder vor kurzem unter die Zahl der Studiosorum aufgenommenen keinen auf einen Pennalismum hinaus laufenden Unterschied machen.
So viel nun vorerst dem Umgang der Studiosorum unter sich betrift, ist offenbar, da sie insgesamt, der juͤngste sowohl als der aͤlteste, unter einerley Obrigkeit und deren Schutze stehen, und in so weit einander gleich sind, daß keinem, aus der recht nichtswuͤrdigen Ursache, weil er etwa Jahr und Tag vorher in die Zahl der Studiosorum aufgenommen worden, in dem mindesten frey stehe, an denen, welche jetzo erst, oder vor kurzem ihr academisches Leben angetreten haben, mit schimpflichen oder auch verdaͤchtigen Worten und Werken, oder sonst durch einige andere Zunoͤthigung, sie mag beschaffen seyn, wie sie wolle, sich zu vergehen; und daß die, welche diese Warnung aus den Augen setzen duͤrften, eine unausbleibliche und, nachdem die Umstaͤnde seyn moͤchten, recht nachdruͤckliche Bestrafung um so mehr zu gewarten haben, als ein solches unziemliches Beginnen vor nichts anders, als vor einen schlimmen Rest, oder hoͤchstschaͤdliche Wiederherstellung des uͤberall verabscheuten Pennalismi angesehen werden kann.
V.
Landsleute haben einander alle Freundschaft, Rath und Beystand zu leisten, jedoch dabey vor allem Anscheine des verbotenen Nationalismi sich zu huͤten.
Wenn diejenige, welche aus einer Stadt oder aus einem Lande her sind, von freyen Stuͤcken Freundschaft mit einander halten, bey Fortsetzung der Studien einer dem andern mit Rath und That an die Hand gehet, auch, wenn ein Landsmann mit Krankheit befallen wird, vor dessen Pflege und Wartung diejenige vor anderen zu sorgen sich angelegen seyn lassen, welche mit dem Kranken einerley Vaterland haben, ist solches etwas erlaubtes und loͤbliches: Wenn aber unruhige oder muͤssige Koͤpfe eine besondere Gesellschaft und sogenante Landsmannschaft errichten, die uͤbrige in eine solche Verbindung einzutreten bereden, oder wohl gar noͤthigen, sodann allerhand Zusammenkuͤnfte halten, zeit- und geldfressende Gelache, oder sogenannte Craͤnzchen anstellen, auch wohl durch Cocarden, oder andere aͤusserliche Zeichen von dem uͤbrigen Haufen sich zu unterscheiden suchen, und welches das schlimmste, wenn, so bald einer aus solcher Gesellschaft sich beleidiget zu seyn erachtet, die uͤbrige, kraft ihrer Verbindung, auf dessen Seite treten, und denn, so der andere bey seinen Landsleuten auch Huͤlfe und Beystand suchet, eine Art des innerlichen Krieges entstehet; ist solches ein großes, dem Respect der Obrigkeit, den Gesetzen, und der allgemeinen Sicherheit entgegenstehendes Uebel, welches man den Nationalismum nennet, das schon an sich strafbar ist, und, wenn bey den Untersuchungen dasselbe sich entdecket, es die sonst verdiente Strafe des begangenen Unfuges nothwendiger Weise erhoͤhen muß.
[…]
VIII.
Uebermaͤssiges und allzuhohes Spiel ist, nebst Annullirung der Schuld, mit willkuͤhrlicher Strafe; alle Hazard-Spiele aber, ohne Ausnahme, sind, das erstemahl mit einem Carcer von 14. Tagen, das anderemahl mit dergleichen von 4. Wochen, das drittemahl mit dem Consilio abeundi, anzusehen.
Alle erlaubte, und dem nie zu unterbrechenden Fleisse, als dem Hauptzwecke des Hierseyns, nicht entgegenlaufende Ergoͤtzlichkeiten, sind natuͤrlicher Weise auch den Studiosis, so einzeln als zuweilen mehreren in einer Gesellschaft, vergoͤnnet; jedoch das letztere so, daß es nicht anders als mit Vorwissen und Einwilligung des zeitigen Prorectoris, und unter derer, welche die Ansuchung thun, Angeloͤbnisse, vor alle an ihrer Seite zu schulden kommende Unordnung einzustehen, geschehen kann.
Da nun zuweilen auch in dem Spielen eine Ergoͤtzung gesucht wird, dabey aber theils eine unanstaͤndige Begierde, mit anderer Schaden sich zu bereichern, theils die nur allzu ungewisse Hofnung, dem erlittenen Verluste wieder beyzukommen, zu dem oͤfteren verursachet, daß die Schranken uͤberschritten werden: als ist bereits den 12. Jenner 1750 eine Koͤnigliche Verordnung an die Universitaͤt ergangen und durch den Druck gemein gemacht worden, um auch diesem viele in ihren Ruin stuͤrzendem, und daher auch durch das ganze Land verbotenem Uebel nach Moͤglichkeit entgegen zu gehen. Kraft deren, wenn jemand von Studiosis sich unterstehen wuͤrde, in Wuͤrfeln, Charten, oder sonsten, Hazard-Spiele, es sey um baares Geld, Wein, Caffé, um ein freyes Tractament, oder wie es sonst Namen haben moͤchte, zu unternehmen, soll derselbe das Erstemahl mit einer 14taͤgigen von aller Gesellschaft ausgeschlossenen, das Zweytemahl mit 4woͤchiger ebenmaͤssiger Carcerstrafe, das Drittemahl aber mit dem Consilio abeundi unabbittlich beleget werden. Annebst wird das Spielen um ein betraͤchtliches Geld, wenn es gleich kein Hazard-Spiel ist, gleichergestalt ernstlich verboten, die contrahirte Schuld gaͤnzlich annulliret, und dem academischen Magistrat aufgegeben, die Uebertreter mittelst willkuͤhrlicher Strafe davon abzuhalten. Endlich wird dem ermeldeten Magistratui anbefohlen, Leute, die zwar den Namen von Studiosis führen, aber weder Collegia, als etwa zum Scheine, besuchen, noch Exercitia und Sprachen excoliren, sondern ihre Hauptsache das Spiel seyn lassen, und davon Profeßion machen, zu entdecken, und sodann dieselbe, als Uhrheber alles Uebels und unnuͤtze Glieder der Academie, mittels eines zu ertheilenden Consilii abeundi ohne Anstand fortzuschaffen. Wie nun die Obrigkeit sich nicht entbrechen kann, dieser zu wiederholeten mahlen eingeschaͤrften Koͤnigl. Verordnung auf das genaueste nachzuleben, also ist der Studiosorum, die es mit sich selbst wohlmeynen, Obliegenheit, eines solchen Zeitvertreibes, in soweit derselbe strafbar und ihnen hoͤchstschaͤdlich ist, gaͤnzlich muͤssig zu gehen.
IX.
Alle Injurien, und die darauf genommene Selbst-Rache, alle Thaͤtlichkeiten, Recontres und Duella sind in dem der Universitaͤt ertheilten Duell-Edicto bey schwerer Strafe untersaget.
Es kann niemand, als denen, welche Gelehrte seyn und werden wollen, besser bekannt seyn, daß von allen Landesherren hauptsaͤchlich um deswillen Obrigkeiten und Gerichte bestellet und angeordnet worden, damit unter deren Schutze jeder Unterthan ein stilles und geruhiges Leben fuͤhren koͤnne, und, wenn dennoch einiger Streit oder Unwille sich erhebet, der Beleidigte wisse, wo und wie er seine wahre rechtliche Gnugthuung zu suchen habe; und wenn jemand diesen Weg nicht erwehlet, und sich selbst Recht zu schaffen vornimmt, derselbe dem von der hoͤchsten Obrigkeit gesetzten Richter in das ihm anvertraute Amt greife, und mit dem Beleidiger solchergestalt fast in gleiche Schuld und Strafe gerathe. Dessen ohngeachtet lehret leider die traurige Erfahrung, daß sonderlich auch auf Universitaͤten die studierende Jugend aus einer unuͤberlegten Hitze zum oͤfteren in Streitigkeiten und Beschimpfungen ausbricht: sodann aber der beleidigte Theil bey der Academischen Obrigkeit die rechtliche Huͤlfe nicht suchet, sondern dem sehr falschen Begriffe von dem sogenannten point d'honneur nachgehet, sich und andere in Leib- und Lebens-Gefahr setzet, und zuweilen die hohe Schule sogar mit Blutschulden beschweret, vor denen jedoch der gnaͤdige Gott diese Georg-Augustus-Universitaͤt bis hieher bewahret hat: als hat der Allerdurchlauchtigste Stifter derselben gleich bey deren Anfange ein besonderes Duell-Edict den 18. Jul. 1735. vor dieselbe ausgehen lassen, alle Verbal- und Real-Injurien den Studiosis darinne rechtlich untersaget, alle Selbst-Rache und die daraus entspringende Rencontres und Duelle auf das schaͤrfeste verboten, und nicht alleine wider die Duellanten, sondern auch wider die Secundanten, Cartel-Traͤger, oder muͤndliche Herausforderer, die Diener und Domestiquen, welche dabey wissentlich Handreichung oder andere Dienste leisten, die Zuschauer, und die, welche einen Duellanten verbergen oder verhelen, schwere Strafe verordnet. Da nun einem jeden Studioso bey der Immatriculation von diesem Koͤniglichen Gesetze, sammt dem den 15. May 1743. von der Universitaͤt auf hohen Befehl publicirten Patente, ein Exemplar zugestellet wird, ist dabey eines jeden Pflicht und Schuldigkeit, solche fleissig und mit Aufmerksamkeit zu lesen, alle darinne umstaͤndlich erzehlete Faͤlle und die darauf gesetzte Strafen sich bekannt zu machen, und vor dem, was darinne verboten und angedrohet worden, sich moͤglichsten Fleisses zu huͤten.
[…]
Quelle: Academische Gesetze für die Stvdiosos auf der Georg-Augustus-Universität zu Göttingen. Gedruckt bey Pockwitz und Barmeier, Universitäts-Buchdr. im Jahr 1763, S. 3–7, 9–11. Online verfügbar unter: http://mdz-nbn-resolving.de/urn:nbn:de:bvb:12-bsb10681702-9
Weiterführende Inhalte
Ernst Böhme und Rudolf Vierhaus, Hrsg., Göttingen. Geschichte einer Universitätsstadt. Bd. 2. Vom Dreißigjährigen Krieg bis zum Anschluß an Preußen – der Wiederaufstieg als Universitätsstadt (1648–1866). Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht, 2002.
Stefan Brüdermann, Göttinger Studenten und akademische Gerichtsbarkeit im 18. Jahrhundert. Göttingen: Vandenhoeck und Ruprecht 1990.
Ulrich Rasche, Hrsg., Quellen zur frühneuzeitlichen Universitätsgeschichte: Typen, Bestände, Forschungsperspektiven. Wiesbaden: Harrassowitz, 2011.