Hospitäler und Armenwesen in Trier (24. Juni 1718)
Kurzbeschreibung
In diesem Schreiben des Magistrats der Stadt Trier an den Kurfürsten Franz Ludwig (= der Erzbischof von Kurtrier) wird die Verpflegung der Armen und Bedürftigen ebenso festgelegt wie die der Pilger, die ebenfalls in den Hospitälern der Stadt nächtigten. Dabei oblag es dem Bürgermeister, die Anzahl der zu versorgenden Personen auf eine Weise zu regulieren, welche die Kapazitäten der Stadt nicht überstrapazierte.
Quelle
Die Intention oder Einhalt deren etwa annoch Vorhandener alter fundationen, Donationen, legaten undt stifftungen deren anniversarien ziehlen undt gehen alleinig dahin, das solche zu großerer Ehr Gotteß, der h. j.fraw Maria undt deß heiligen Apostoli Jacobi, womit die Armen, sichen, undt pilgrahmen (jedoch ohn einige Zahl zu exprimieren) in mehr gemelten Hospital besser gespeißet, gelabet, undt verpfleget, so dan sichere meßen auff bestimbte täg vor die benefactoren undt deren Verwandte mögten geleßen werden beschehen undt auffgerichtet worden. Dem dan zu Folg undt möglichstes gnügen zu leisten, werden würcklich 19 zuweilen aber mehrere, theilß krancke, theilß ohn Vermögende alte mehrentheils bürgers leuthe man undt weibs persohnen in ged. Hospitali beständig auffgehalten undt Verpfleget. Undt wird Ein jeder nacher Rom gehender Pilgrahm Einen Tag undt nacht, von Rom zurückkommende 2 nachten, Ein nacher S. Jacob reißender Pilgrahm 2 nachten, dar von zurückkommender 3 nachten dem alter observantz gemäß in mehr erwehnten Hospitali aufgenohmen und gleich denen darinnen wohnenden bürger leuthen beköstigt; Benebenß dießen werden die sonst zum öfteren alhier pasirende arme undt gebrechliche persohnen Ein auch zuweilen wegen Kranckheit mehrere täg hierdurch darinnen mit Rast und bettung versehen, jedoch darff von einem zeitlichen Hospitalsmeisteren weder pilgrahm noch sonstiger armer ohn speciale vom Regierenden bürgermeistern bringendes schriftlichem schein auff undt eingenohmen werden: Wan aber die anzahl der durch passirendter pilgrahmen allzu groß undt häuffig, wie offt beschieht, pflegt Ein regirender Bürgermeister jeweillen nach erfordernus der sachen etwa Einen tag anzusprechen. Denen darin wohnenden armen undt preshaftten des gleichen pilgrahmen undt andern wirdt täglich zu mittag Eine ziemliche Supp undt gemüß, abends aber Supp oder gemüß sambt Einer halbmaaß guten biers, so dran dreymahl in der Wochen alß nemblich sontags, dienstags und donnerstags, wie auch sonst ahn hohen festtägen sichere portion fleisch, undt zwarn mehrentheilß grünfleisch, jeweilen speck, nun undt dan dürr rindt fleisch nebst einer halbmaaß Wein gereichet, undt im fall sich ahn solch 3 gem. tägen frembde einfinden, bekommen selbige gleichmäßige portion: Daß brodt wirdt denen im Hospital wohnenden auff sichere täg lang, denen pilgrahmen aber bey jeder mahlzeit portions weiß ausgetheilet, sonsten wirdt auch Einen oder anderen presshafften undt noth leidenden bürgeren in der statt nun undt dan mit Vorwissen des Magistrats etwa Ein 2. 3. bis 4. Viertzelen frucht des jahrs zu Einige Behuff gesteureten.
Quelle: LHA Koblenz, 1C, Nr. 9833, unpaginiert.