Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anwerbung und Vermittlung von italienischen Arbeitskräften nach der Bundesrepublik Deutschland (20. Dezember 1955)
Kurzbeschreibung
Das am 20. Dezember 1955 in Rom unterzeichnete Abkommen war das erste einer Reihe ähnlicher bilateraler Verträge zwischen Deutschland und Spanien (1960), Griechenland (1960), der Türkei (1961), Portugal (1964), Tunesien (1965), Marokko (1965) und Jugoslawien (1968).
Quelle
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der italienischen Republik, von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren Völkern im Geiste europäischer Solidarität zu beiderseitigem Nutzen zu vertiefen und enger zu gestalten sowie die zwischen ihnen bestehenden Bande der Freundschaft zu festigen; in dem Bestreben, einen hohen Beschäftigungsstand der Arbeitskräfte zu erreichen und die Produktionsmöglichkeiten voll auszunutzen; in der Überzeugung, daß diese Bemühungen den gemeinsamen Interessen ihrer Völker dienen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt fördern, haben die folgende Vereinbarung über die Anwerbung und Vermittlung von italienischen Arbeitskräften nach der Bundesrepublik Deutschland geschlossen.
Abschnitt I: Allgemeine Bestimmungen
Artikel1: (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland (nachstehend Bundesregierung genannt) teilt, wenn die einen Mangel an Arbeitskräften feststellt, den sie durch Hereinnahme von Arbeitern italienischer Staatsangehörigkeit beheben will, der Italienischen Regierung mit, in welchen Berufen oder Berufsgruppen und in welchem annähernden Umfange Bedarf an Arbeitskräften besteht. (2) Die Italienische Regierung teilt der Bundesregierung mit, ob sie grundsätzlich die Möglichkeit sieht, diesen Bedarf zu decken. (3) Auf Grund dieser Mitteilungen vereinbaren sie beiden Regierungen, in welchem Umfange, in welchen Berufen oder Berufsgruppen und zu welcher Zeit die Anwerbung und Vermittlung von Arbeitern italienischer Staatsangehörigkeit nach der Bundesregierung durchgeführt werden soll. […]
Abschnitt II: Anwerbung und Vermittlung […]
Artikel 6: Die italienischen Bewerber haben der deutschen Kommission bei der Vorstellung folgende Dokumente vorzulegen:
Die beiden Bescheinigungen über das Ergebnis der Prüfung ihrer beruflichen und gesundheitlichen Eignung;
Einen mit Lichtbild versehenen Personalausweis;
Ein vom Bürgermeister ausgestelltes Führungszeugnis;
Eine amtliche Bescheinigung ihres Familienstandes. […]
Abschnitt IV: Betreuung, Lohntransfer und Familiennachführung […]
Artikel 15: Die italienischen Arbeiter können nach Maßgabe der jeweils geltenden deutschen devisenrechtlichen Bestimmungen ihre Arbeitsentgelte in voller Höhe des Arbeitsverdienstes transferieren.
Artikel 16: Italienische Arbeiter, die ihre Familienangehörigen nachkommen lassen wollen, können, wenn sie eine behördliche Bescheinigung darüber beibringen, daß für die Familienangehörigen ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht, einen Antrag auf Zusicherung der Aufenthaltserlaubnis für ihre Familienangehörigen bei den Ausländerpolizeibehörden stellen. Diese werden die Anträge wohlwollend prüfen und sobald wie möglich darüber entscheiden. […]
Abschnitt VII: Schlußbestimmungen […]
Artikel 22: Die Bestimmungen dieser Vereinbarung stehen der Anwendung der für eine freiere Bewegung der Arbeiter zwischen den europäischen Staaten günstigeren internationalen Regelungen nicht entgegen, soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland und die Italienische Republik verbindlich sind.
Artikel 23: Diese Vereinbarung tritt mit dem Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie gilt für ein Jahr und wird stillschweigend jeweils um ein Jahr verlängert, falls sie nicht von einer der beiden Regierungen spätestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeit gekündigt wird.
Geschehen zu Rom am 20. Dezember 1955 in deutscher und italienischer Sprache in je zwei Ausfertigungen, wobei der Wortlaut in beiden Sprachen verbindlich ist.
Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
gez. Anton Storch
Bundesminister für Arbeit
gez. Clemens von Brentano
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in Rom
Für die Regierung der Italienischen Republik
gez. Gaetano Martino
Minister für auswärtige Angelegenheiten
Quelle: Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (ANBA), Nr. 2, 4. Jahrgang, 25.2.1956.